( AlVG § 12 Abs 6 lit b ) Überlässt die Hälfteeigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes die Bewirtschaftung des gesamten Betriebes dem anderen Hälfteeigentümer auf dessen Rechnung und Gefahr, kann sie auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben, wenn dieser „Pachtvertrag“ von der Grundverkehrskommission noch nicht genehmigt wurde.
VwGH 97/08/0541 v. 21.04.1998