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Einvernehmliche Auflösung ohne Sperrfrist für Ausbildungsarbeitslosengeld

SozialversicherungARD 4944/15/98 Heft 4944 v. 3.7.1998

Umwandlung einer Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung und arbeitslosenversicherungsrechtliche Ansprüche

VwGH 96/08/0168 v. 12.05.1998

Im vorliegenden Fall war von einer Dienstnehmerin, deren Dienstverhältnis nach einem Mutterschafts-Karenzurlaub gelöst worden war, Ausbildungsarbeitslosengeld beansprucht worden. Gemäß § 18 Abs 8 AlVG wird das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung - maximal für 26 Wochen - u.a. dann gewährt, wenn ein Arbeitsloser nach einem Karenzurlaub aus Anlass der Elternschaft und einem Bezug von Karenzgeld die Beschäftigung bei seinem Dienstgeber wieder aufgenommen hat, diese Beschäftigung aber nach Ablauf des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes vom Dienstgeber gekündigt wurde.

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