( ArbVG § 122 Abs 1 Z 5 ) Ein BR-Mitglied, das durch laufende Ehrverletzungen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern das Betriebsklima stört, kann vom Arbeitgeber auch in Erfüllung seiner Abhilfe- und Fürsorgepflicht entlassen werden.
OGH 9 Ob A 285/97w v. 10.12.1997