( AngG § 26 Z 1 ) Bei gesundheitsgefährdendem Arbeitsklima kann sich ein Arbeitnehmer, ohne den Arbeitgeber über seine Gefährdung aufzuklären, auf einen gerechtfertigten Austritt berufen, wenn die Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Dienstvertrages nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt.
OGH 9 Ob A 196/97g v. 17.12.1997