( ABGB § 863 ) Wurde ein Bilanzgeld ursprünglich unter einem Vorbehalt mit Bezug auf Änderungen der wirtschaftlichen Lage an sämtliche Arbeitnehmer jährlich gewährt, ohne auf diesen Vorbehalt bei späteren Auszahlungen noch Bezug zu nehmen, so dass nicht mehr feststellbar ist, inwieweit dieser Vorbehalt überhaupt noch im Betrieb bekannt ist, ist auch gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern von einer betrieblichen Übung auszugehen, an die der Arbeitgeber auch bei einer Änderung der wirtschaftlichen Lage gebunden ist.