( AngG § 23, ABGB § 1154, ASGG § 46 ) Wurde ein Arbeitnehmer in einem mit einem Feiertag beginnenden Kalendermonat mit „Beginn dieses Monats“ aufgenommen, ist davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis nicht erst am ersten Arbeitstag begonnen hat, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits mit dem ersten Tag dieses Monats bei der Sozialversicherung angemeldet hat.
OGH 9 Ob A 9/98h v. 25.02.1998