( MLT-Private Bildungseinrichtungen ) Umfasst die Tätigkeit der Lern- und Freizeitbetreuung im mulitkulturellen Bereich Tätigkeiten, die strukturell von einer unterrichtenden Tätigkeit verschieden sind, passt sie eher in die zweite im MLT für private Bildungseinrichtungen genannte Gruppe von Tätigkeiten, die Angestelltentätigkeiten im weitesten Sinn umfassen (Beschäftigungsgruppen 2 bis 7). Betrachtet man die in der Beschäftigungsgruppe 4 genannten Tätigkeiten, zeigt sich, dass die Ankoppelung an die übrigen dort genannten qualifizierten Assistenten-, Sachbearbeiter-, Lohnbuchhalter- und Sekretärinnentätigkeiten sowie die Tätigkeiten im EDV-Bereich sachlich gerechtfertigt ist, weil es sich hier um eine vergleichbar verantwortliche Tätigkeit handelt. Hieraus folgt, dass Lern- und Freizeitbetreuern im multikulturellen Bereich alle Zeiten praktischer Angestelltentätigkeit als Berufsjahre anzurechnen sind. OGH 8 Ob A 296/97f v. 30.03.1998.