( ABGB § 1162b und d, IESG § 1 Abs 2 ) Betreffend verfallene Entgeltansprüche besteht auch dann kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn im Titelprozess der Verfall nicht eingewendet wurde. Zu den dem Verfall unterliegenden Entgeltansprüchen zählen auch entgehende Einnahmen aus Trinkgeldern von dritter Seite.
OGH 8 Ob S 234/97p v. 12.03.1998