( UStG § 6 Abs 1 Z 9 lit d, 6. RL 77/388/EWG ) Die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (hier: des Roulettespiels) darf nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist. EuGH Rs. C-283/95 v. 11.06.1998, Fall Fischer.