( AVRAG § 3 Abs 1 ) Schließt eine Kaufhauskette in ihren Verkaufsstätten ihre technischen Kundendienstabteilungen und lässt sie die Kundendienste zentral von einem Fremdunternehmen ausführen, das weder Arbeitsmittel noch Personal übernimmt, liegt kein Betriebsübergang vor. Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 243/95 v. 22.01.1998. (NZA 1998/536, Heft 10)