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EGV Art 58, BAO § 22

BetriebswichtigesARD 4942/29/98 Heft 4942 v. 26.6.1998

( EGV Art 58, BAO § 22 ) Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es nicht unzulässig, dass die nationalen Gerichte eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts anwenden, um zu prüfen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt worden ist. Einem Aktionär, der sich auf Art 25 Abs 1 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates v. 13. 12. 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art 58 Abs 2 EGV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, beruft, kann jedoch bei dieser Prüfung nicht eine missbräuchliche Ausübung des sich aus dieser Bestimmung ergebenden Rechts zur Last gelegt werden, nur weil die von ihm bekämpfte Kapitalerhöhung angeblich die finanziellen Schwierigkeiten, die die betreffende Gesellschaft bedrohten, behoben und ihm eindeutige wirtschaftliche Vorteile verschafft hat oder weil er nicht von seinem in Art 29 Abs 1 der Zweiten Richtlinie vorgesehenen Bezugsrecht für die anlässlich der streitigen Kapitalerhöhung ausgegebenen neuen Aktien Gebrauch gemacht hat. EuGH Rs. C-367/96 v. 12.05.1998, Fall Kefalas.

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