( EGV Art 48 ) Einer unterschiedlichen Besteuerung zum einen für Grenzgänger, je nachdem, ob sie im privaten oder im öffentlichen Sektor beschäftigt sind und, wenn sie im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, je nachdem, ob sie die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Verwaltung sie beschäftigt sind, besitzen oder nicht, und zum anderen für Lehrkräfte, je nachdem, ob ihr Aufenthalt in dem Staat, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben, von kurzer Dauer ist oder nicht, steht der Grundsatz der Freizügigkeit nicht entgegen. EuGH Rs. C-336/96 v. 12.05.1998, Fall Gilly.