( ASVG § 49 Abs 2, § 54, § 69 ) Hat ein Dienstgeber an seine Dienstnehmer Sonderzahlungen entsprechend einer früheren Rechtsansicht der Gebietskrankenkasse betreffend Aliquotierung von Sonderzahlungen geleistet, kann er nach Änderung dieser Rechtsansicht entsprechend neuer VwGH-Judikatur, die geleisteten Sonderbeiträge auch dann nicht zurückverlangen, wenn die Sonderbeiträge unter Vorbehalt geleistet worden sind.