( EStG § 2 Abs 3 ) Das Festhalten an einer Betätigung, deren Ertragsaussichten durch elementar gewandelte wirtschaftliche Rahmenbedingungen fraglich geworden sind, kann für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft dieser Tätigkeit vergleichbare Wirkungen wie eine Änderung der Bewirtschaftungsart durch den Tätigen äußern. Den Erben eines Traditionsbetriebes ist allerdings das Recht zuzubilligen, so lange für das Weiterleben des von ihnen ererbten Betriebes zu kämpfen, als dies nach den Umständen des Falles noch nicht völlig aussichtslos geworden ist.