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BPGG § 19 Abs 3

SozialversicherungARD 4942/15/98 Heft 4942 v. 26.6.1998

( BPGG § 19 Abs 3 ) Da die subsidiäre Fortsetzungsberechtigung der Verlassenschaft bzw. der Erben in einem Pflegegeldverfahren nach dem Tod des Pflegebedürftigen erst nach ergebnislosem Ablauf der Frist von 6 Monaten für die primär bezugsberechtigten Personen beginnt, kann nicht verlangt werden, dass von diesen bereits vor Ablauf dieser Frist ein Fortsetzungsantrag gestellt wird. OGH 10 Ob S 274/97k v. 30.09.1997.

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