( EStG § 10 Abs 5 ) Der bloße Erwerb der Verwertungsrechte an einer Software stellt keinen Betriebserwerb dar, so dass dafür ein IFB geltend gemacht werden kann.
VwGH 96/15/0211 v. 23.04.1998
Gemäß § 10 Abs 5 EStG 1988 darf ein IFB u.a. bei Erwerb eines Betriebes nicht geltend gemacht werden. Ein Betriebserwerb liegt vor, wenn ein in sich organisch geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, wenn also ein lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen. Unter einem lebenden Betrieb ist in diesem Zusammenhang ein in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu verstehen, der objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglicht. Der Betriebsveräußerung beim Rechtsvorgänger steht idR der Betriebserwerb beim Rechtsnachfolger gegenüber.