( ZollG § 2 Abs 1, UStG § 5 Abs 2 ) Ein Datenträger mit gespeicherter Software ist als Ware im Sinne des § 2 Abs 1 Zollgesetz 1988 anzusehen, wobei auch die Lizenzgebühr als Entgeltbestandteil zur Bemessungsgrundlage für die anlässlich der Einfuhr der Ware zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer gehört. VwGH 97/16/0411 u.v.m. v. 29.04.1998. (Beschwerden abgewiesen)