( ZollG § 174 Abs 4 ) Im Falle eines Nachweises (der gemäß § 166 und § 167 Abs 2 BAO gemäß dem Prinzip der Gleichwertigkeit aller Beweismittel durchaus auch im Wege von Zeugenbeweisen erbringbar ist) der Übernahme einer Ware durch denjenigen Dritten, an den der Anmelder die Ware über Weisung des Empfängers (im kurzen Weg) ausgeliefert hat, steht der Zollbefreiung des Anmelders nichts im Wege. Auf die Übernahme durch den Empfänger selbst kommt es dann nicht mehr an. VwGH 97/16/0218 v. 30.03.1998. (Bescheid aufgehoben)