( UStG § 11 Abs 8 ) Die Abrechnung per Gutschrift kann nicht einseitig vom Leistungsempfänger vorgenommen werden, sondern setzt Einverständnis zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger voraus. Schweigen des Gutschriftsempfängers reicht idR nicht aus, zumal Einverständnis nicht mit fehlendem Widerspruch gleichgesetzt werden kann. Wenn sich der leistende Unternehmer weigert, eine Rechnung auszustellen, kann die fehlende Rechnung nicht einseitig durch eine Gutschrift ersetzt werden. Auch der Umstand, dass der Leistungserbringer eine empfangene Zahlung nicht zurückweist, muss nicht mit einem Einverständnis in Zusammenhang stehen. VwGH 97/14/0116 v. 24.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)