( OÖ LAO § 85 Abs 2 ) Bei Ordnungsstrafen gegen Personen, die eine Getränkesteuerprüfung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, handelt es sich um ein von einer Strafe wesensmäßig verschiedenes Diziplinierungsmittel. VwGH 97/16/0305 v. 18.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)