( BAO § 207, ZustG § 9 Abs 1 ) Unterbleibt die Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger, ist eine die Verjährung unterbrechende Zustellung erst dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. VwGH 97/16/0217 v. 12.11.1997. (Bescheid aufgehoben)