( BAO § 293, VwGG § 33 Abs 1 ) Ein berichtigender Bescheid tritt nicht von der Stelle des zu berichtigenden Bescheides, sondern ergänzt diesen lediglich, so dass einem Beschwerdeverfahren gegen den berichtigten Bescheid durch die Erlassung des Berichtigungsbescheides nicht die Rechtsgrundlage entzogen wird. VwGH 97/14/0141 v. 25.02. 1998. (Beschwerde abgewiesen)