( ErbStG § 20 Abs 1 ) Die qualifizierte Ausschlagung einer Erbschaft vor Abgabe der Erbserklärung ist erbschaftssteuerpflichtig.
VwGH 96/16/0091 v. 19.12.1996
Bei einer sogenannten qualifizierten Ausschlagung der Erbschaft, durch die eine bestimmte Person (der die Erbschaft bei Wegfall des zunächst Berufenen nicht ohne weiteres angefallen wäre) begünstigt wird, ist je nachdem, ob der berufene Erbe für die qualifizierte Ausschlagung ein Entgelt erhält oder nicht, Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung anzunehmen. Für den berufenen Erben ist allein durch den Erbanfall, abgesehen von der Möglichkeit, die Erbschaft anzutreten, bereits das Recht entstanden, u.a. eine Entscheidung dahin zu treffen, entweder der Erbschaft zu entsagen oder aber die angefallene Erbschaft (bzw. einen Teil derselben) vor Abgabe der Erbserklärung entgeltlich (= Erbschaftskauf) oder unentgeltlich (= Erbschaftsschenkung) einem Dritten zu übertragen, worin ein Vermögensvorteil, eine Bereicherung liegt, die schon mit dem Erbanfall eingetreten ist.