BMF v. 26.03.1998
1. Positiver Verkehrswert im Sinne des Art III bis V UmgrStG
1.1 Die Umgründungsfähigkeit setzt im Geltungsbereich der Art III bis V Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) nach § 12 Abs 1, § 23 Abs 1 und § 27 Abs 1 UmgrStG als Anwendungsvoraussetzung u.a. den positiven Verkehrswert des vom Umgründenden zu übertragenden Vermögens voraus, der am Umgründungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Umgründungsvertrages, vorliegen muss. Die gesetzliche Voraussetzung bezieht sich nicht auf die nach der Umgründung entstehende Unternehmensform, sondern auf den Wert des umzugründenden Vermögens vor der Umgründung und ist daher isoliert und unbeeinflusst von möglichen Synergieeffekten zu betrachten (Stand-alone-Betrachtung). Daraus ergibt sich, dass die zum geplanten Umgründungsstichtag fehlende Umgründungsfähigkeit auf Grund einer realen (wirtschaftlichen) Überschuldung vom Umgründenden bis zum Vertragstag herzustellen ist. Dies kann geschehen