( AngG § 27 Z 4, ABGB § 863 ) Ist für einen Arbeitnehmer die Verärgerung des Arbeitgebers über sein weisungswidriges Verhalten aus Vorhaltungen erkennbar, kann er aus seinem Abbrechen der Kommunikation durch „Stehenlassen“ des Arbeitgebers, ohne die Beendigung der Auseinandersetzung mit ihm abzuwarten und sohin ohne die Sicherheit zu haben, dass nichts mehr zwischen ihm und dem Arbeitgeber unausgesprochen geblieben ist, keine verspätete Entlassungserklärung ableiten. OGH 9 Ob A 59/98m v. 11.03.1998, in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 283/96f v. 23. 10. 1996 = ARD 4889/32/97 und ASG Wien 24 Cga 171/94f v. 29. 11. 1995 = ARD 4799/16/96.