( AngG § 27 Z 1 ) Die Anordnung eines Hausverbotes gegenüber Betriebsfremden durch den Arbeitgeber ist vom Arbeitnehmer auch dann zu respektieren, wenn er ihre Berechtigung oder Sinnhaftigkeit anzweifelt. Verschafft ein Arbeitnehmer dessenungeachtet einem Bekannten, aber Betriebsfremden an einem Sonntag Zutritt zum Büro, stellt dies einen eklatanten Vertrauensbruch dar, ohne dass es von Belang wäre, ob sich der Betriebsfremde Einsicht in Geschäftsunterlagen verschafft oder Gegenstände von materiellem Wert zueignete. Da somit die Entlassung des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, sind seine Ansprüche auf Kündigungsentschädigung nicht berechtigt. OGH 8 Ob A 27/98y v. 12.03.1998, in Abänderung von OLG Wien 7 Ra 99/96x v. 25. 10. 1995 = ARD 4826/10/97.