( AlVG § 26, AVRAG § 11 ) Mit Geltung ab 1. 1. 1998 wurde in den Bestimmungen des AlVG die Möglichkeit des Bezuges von Weiterbildungsgeld für Personen geschaffen, die mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart haben. Die diesbezügliche Regelung findet sich in § 26 AlVG. Daraus folgt, dass bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen auf diese Leistung ein Rechtsanspruch besteht. Daraus geht aber auch zwingend hervor, dass die Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz nicht im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt. BMAGS 31.401/24-9/98 v. 16.04.1998.