( AZG § 10, ABGB § 879 ) Eine Vereinbarung über ein Überstundenpauschale findet ihre Grenze in den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des AZG betreffend die Überstundenentlohnung sowie gegebenenfalls des ARG betreffend die Feiertagsentlohnung. ASG Wien 24 Cga 26/95h v. 02.10.1997, rk.