( ArbVG § 12 Abs 1 ) Ist ein ausländischer Arbeitgeber nicht kollektivvertragsunterworfen, kommt einer Verweisung auf Bestimmungen des Kollektivvertrages keine Bedeutung zu. Gemäß § 12 Abs 1 ArbVG treten die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages zwar auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter), eine analoge Regelung für „Außenseiter“ auf der Seite der Arbeitgeber ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen, woraus folgt, dass auch die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers nicht dem Kollektivvertrag unterliegen. OGH 9 Ob A 361/97x v. 11.03.1998.