( AngG § 27 Z 1 ) Die private Verwendung des Computers und von Computerprogrammen des Arbeitgebers stellt einen Entlassungsgrund dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer dabei weisungswidrig auch fremde Software auf dem Hauptnetzwerk oder dem Programmierernetzwerk installiert hat oder ob die Installierung privater Programme überdies geeignet war, „Viren“ einzubringen. OGH 9 Ob A 315/97g v. 05.11.1997.