( AngG § 27 Z 1 3. Tatbestand ) Bei Vorliegen eines Mankos ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seinerseits den Beweis zu erbringen, dass er die mit der ordnungsgemäßen Geldgebarung verbundenen Pflichten erfüllt habe. Bloße Verdachtsmomente könnten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht begründen. Bei einem schwerwiegenden Verdacht steht es dem Arbeitgeber frei, den Arbeitnehmer bis zur Aufklärung vom Dienst zu suspendieren oder ihn zu kündigen. Keinesfalls kann aber eine unbewiesene Behauptung Anlass für eine gerechtfertigte Entlassung sein. OLG Wien 9 Ra 181/97x v. 19.09.1997.