( ABGB § 1152, KV-Eisen und Metall ) Die Einstufungsbestimmungen im KV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe nehmen als Kriterium keinen Bezug auf das Arbeitstempo. Liegt auch einzelvertraglich keine derartige Vereinbarung vor, kann das Erbringen von „Akkordleistungen“ nicht Voraussetzung für eine höhere Einstufung sein. ASG Wien 31 Cga 30/97a v. 02.09.1997, Berufung erhoben.