( KVG § 2 Z 4 lit a ) Da Leistungen, die ein Gesellschafter zur Abdeckung von Verlusten erbringt, objektiv geeignet sind, die Gesellschaftsrechte zu erhöhen, und da die Bereitschaft eines Gesellschafters, einen Verlust zu übernehmen, eine Leistung ist, durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird, unterliegt diese Bereitschaft auch dann der Gesellschaftsteuer, wenn sie freiwillig erfolgt. VwGH 97/16/0405 v. 19.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)