( RL 77/388/EWG , UStG § 6 Abs 1 Z 14 ) Die Beschränkung der Steuerbefreiung (Mehrwertsteuer) von Leistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, auf private Sporteinrichtungen mit sozialem (gemeinnützigem) Charakter, deren Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge eine bestimmte Höhe nicht übersteigen, verstößt gegen Art 13 Teil A Abs 1 lit m der Mehrwertsteuerrichtlinie. EuGH Rs. C-124/96 v. 07.05.1998.