( BewG § 32 Abs 4, § 46 ) Dienstwohnungen von Forstangestellten in Wirtschaftsgebäuden einer Forstwirtschaft zählen nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem forstwirtschaftlichen Zweck dienen.
VwGH 96/15/0146 v. 20.02.1998