( GewO § 82 lit f, AngG § 8 Abs 8, § 27 Z 4, UrlG § 5 Abs 3 ) Die Nichtanerkennung eines Krankenstandes durch die Krankenkasse berechtigt den Arbeitgeber nicht, die Krankschreibung während eines Urlaubs im Ausland durch einen ausländischen Arzt nicht anzuerkennen und den Arbeitnehmer wegen Unterlassung der Dienstleistung zu entlassen.
ASG Wien 29 Cga 263/96z v. 19.12.1997, rk.