( ABGB § 1151, IPRG § 44 ) Wird ein freier Dienstnehmer für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen, wobei die Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts vereinbart wird, bestehen trotz dieser Rechtswahl keine bloß kollektivvertraglichen Rechtsansprüche, wie z.B. auf Sonderzahlungen, weil ein Kollektivvertrag nur bei Vorliegen eines Dienstvertrages anzuwenden wäre.
OLG Wien 9 Ra 348/97f v. 18.03.1998