( IESG § 1 Abs 2 Z 4 lit c ) Rechtskräftig bestimmte Exekutionskosten zur Hereinbringung von Ansprüchen eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gelten auch dann als gesichert, wenn die Exekutionsbewilligung infolge Eintritts der Wirkungen der Ausgleichseröffnung bereits unzulässig gewesen ist. OGH 8 Ob S 246/97b v. 18.09.1997.