( FLAG § 2, VO (EWG)Nr 1408/71,Nr 1612/68 ) Eine Leistung wie das Erziehungsgeld nach dem deutschen Bundeserziehungsgeldgesetz (dBErzGG), die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluss jedes Ermessens gewährt wird, ohne dass im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müsste, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt als Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 lit h VO (EWG)Nr 1408/71 des Rates v. 14. 7. 1971 sowie als soziale Vergünstigung im Sinne von Art 7 Abs 2 VO (EWG)Nr 1612/68 des Rates v. 15. 10. 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer Mitgliedstaaten, denen der Aufenthalt in seinem Gebiet erlaubt ist, von der Vorlage einer von der inländischen Verwaltung ausgestellten förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer lediglich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben müssen.