( FinStrG § 29 ) Erschöpft sich eine Selbstanzeige in der Erklärung, dass „seinerzeit eingegangene Verlustbeteiligungen“ aus den steuerpflichtigen Einkommen „eliminiert“ werden müssten, hat der Steuerpflichtige Zuwiderhandlungen gegen Abgabenvorschriften, die darin bestanden, dass er Verlustbeteiligungen steuerlich geltend machte, die er in Wahrheit nicht eingegangen war, noch nicht bekannt gegeben. Ein präzise Darlegung dieser Verfehlung wäre aber essentielle Voraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit. Für eine wirksame Selbstanzeige genügt die kommentarlos eingereichte Berichtigung einer Abgabenerklärung nicht. OGH 14 Os 204/96 v. 29.07.1997.