( AuslBG § 4 Abs 6 Z 3 ) Auch wenn sich eine Ausländerin (bosnischer Flüchtling) und ihre Familie in der Betreuung der Caritas befinden, muss bei Beurteilung, ob trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, geprüft werden, ob öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung dieser Ausländerin erfordern. An der Beschäftigung von in der Betreuung der Caritas stehenden bosnischen Flüchtlingen besteht aus diesem Grund allein kein öffentliches Interesse.