( AuslBG § 4 Abs 3 Z 11 ) Wird eine Ausländerin ohne Beschäftigungsbewilligung als Haushaltshilfe zur Sozialversicherung angemeldet, ist davon auszugehen, dass sie bewilligungslos beschäftigt und daher von vornherein ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung abzuweisen ist.
VwGH 96/09/0233, 96/09/0234 v. 15.04.1998