( AuslBG § 2 Abs 2 ) Ein als freies Dienstverhältnis gestalteter „Werkvertrag“ eines Ausländers ist als arbeitnehmerähnlich einzustufen und gilt als bewilligungspflichtige Beschäftigung.
VwGH 95/09/0174 und 0181 v. 15.04.1998
Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs 2 AuslBG u.a. die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird. Da zufolge § 2 Abs 4 AuslBG das für die Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG wesentliche Sachverhaltselement der Beschäftigung (im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG) nicht nach der äußeren Erscheinungsform, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen ist, ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, in welche zivilrechtliche Rechtsform eine Beschäftigung gekleidet ist.