( ABGB § 1152, KV-Handel ) In Hinblick auf künftige kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen geleistete Mehrzahlungen sind „Überzahlungen“ im Sinne eines kollektivvertraglichen Ist-Lohn-Anhängeverfahrens nur in dem Maß, auf das diese Mehrzahlungen durch (zeitlich) beschränkende Zusatzvereinbarungen reduziert wurden. Das kollektivvertragliche Anhängeverfahren kann nicht von der Mehrzahlung im nominellen Betrag ausgehen, sondern muss beim Ausmaß der konkret vereinbarten Begünstigung ansetzen. Begrenzt eine Anrechnungsvereinbarung die Laufzeit der einen Arbeitnehmer begünstigenden Mehrzahlung im Ergebnis jeweils bis zum Inkrafttreten von kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen, liegt eine „Überzahlung“, die im Sinne der lit G der Gehaltsordnung des KV für Handelsangestellte aufrecht zu erhalten wäre, im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung nicht (mehr) vor.