( ASVG § 153, § 455 ) Die Satzung kann den Anspruch auf Kostenzuschuss zu unentbehrlichem Zahnersatz - außer bei medizinischer Notwendigkeit - auf abnehmbaren Zahnersatz einschränken.
OGH 10 Ob S 252/97z v. 19.08.1997
Die Zahnbehandlung ist gemäß § 153 Abs 1 ASVG nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung als Sachleistung zu gewähren. Zahnbehandlung sowie unentbehrlicher Zahnersatz sind als Pflichtleistung mit Rechtsanspruch gestaltet, wobei Sachleistung bzw. Kostenzuschuss für Zahnersatz nur nach Maßgabe der Satzung zu leisten ist, die „das Nähere“ bestimmt (§ 153 Abs 2 letzter Satz ASVG). Zahnbehandlung wie Zahnersatz - wie überhaupt jede Krankenbehandlung - müssen ausreichend und zweckmäßig sein, jedoch dürfen sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.