BMF v. 09.04.1998
Ein Diplomingenieur, der als Einzelunternehmer ein technisches Büro im Inland führt, erzielt idR Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988), die im Veranlagungsweg zur Einkommensteuer zu erfassen sind. Dabei ist die Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung. Die Beantwortung der Frage, ob mit dieser Tätigkeit eine SV-Pflicht verbunden ist, fällt nicht in das Finanzressort.