( EStG § 4 Abs 1 ) Der Verzicht auf Honorarforderungen aus humanitären Gründen ist dem Gewinn eines Steuerberaters nicht hinzuzurechnen, wenn die Abschreibung der Forderung an die Klienten nach deren Uneinbringlichkeit erfolgt ist, und zwar auch dann nicht, wenn Leistungen des Steuerberaters weiterhin erfolgten, obwohl deren Honorierung aussichtslos erschien.
VwGH 96/13/0002 v. 31.03.1998