( AlVG § 12 Abs 4 ) Liegt der Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit vor Beginn des Studiums des Arbeitslosen, hat dies zur Folge, dass überhaupt keine Parallelität zwischen Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegt und schon deshalb die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs 4 AlVG (ungeachtet von Arbeitswilligkeit) nicht in Betracht kommt. VwGH 96/08/0152 (früher: 95/08/0299) v. 18.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)