( BPGG § 4 Abs 1, EinstV § 6 ) Der Umstand einer Stuhl- bzw. Harninkontinenz für sich allein rechtfertigt noch nicht auch die Bejahung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes im Sinne des § 6 EinstV. Andernfalls wäre es nämlich nicht erforderlich gewesen, in den einzelnen Z 1 bis 3 des § 8 EinStV bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, gerade auf diesen Umstand des körperlichen Leidens besonders abzustellen und graduell abzustufen. Daraus, dass ein Pflegebedürftiger eines täglich 4-maligen Windelwechsels bedürfe, sohin „bis zu 6 Stunden in seiner Scheiße liegen“ müsse - und dies „im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte im Gegensatz zu einem Baby“ -, ergibt sich daher noch nicht, dass bei ihm ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand bestehe, der Pflegegeld der Stufe 5 rechtfertigt. OGH 10 Ob S 154/97p v. 04.06.1997.