( EStG idF vor BGBl 1992/312 § 57 Abs 2, § 33 Abs 4 ) Einem Steuerpflichtigen, der nach Eheschließung von seiner Ehefrau, für deren Kind er Unterhalt leistet, getrennt lebt, weil er aus finanziellen Gründen noch nicht in der Lage ist, einen gemeinsamen Haushalt zu gründen, lebt nicht dauernd getrennt, so dass ihm, auch wenn das Ehepaar in der gesamten Besteuerungsperiode über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügt, kein Alleinerhalterabsetzbetrag zusteht.